Die Direktzusage kann als Leistungszusage oder als beitragsorientierte Leistungszusage erteilt werden.
Der Arbeitgeber sagt seinem Mitarbeiter bestimmte Leistungen zu. Das kann zum Beispiel eine monatliche Altersrente sein. Oder zusätzlich auch eine Hinterbliebenenrente.
Der Arbeitgeber entscheidet, ob er die Leistung aus eigenen Mitteln finanzieren will.
Schließt er eine Rückdeckungsversicherung ab, können alle zugesagten Leistungen abgesichert werden. Er kann sie aber auch nur für bestimmte Risiken abschließen
Im Versorgungsfall kann der Arbeitgeber mit Hilfe der Versicherungsleistung die zugesagte Leistung zahlen.
Der Arbeitgeber sagt seinem Mitarbeiter zu, einen bestimmten Be(i)trag für seine Versorgung zu investieren.
Dieser Betrag bestimmt die Höhe der späteren Versorgungsleistung. Sie berechnet sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen.
Der Betrag, den der Arbeitgeber für die Versorgung des Mitarbeiters investieren will, zahlt er als Beitrag für eine Rückdeckungsversicherung.
Aufgrund dieses Beitrags ermittelt sich die garantierte Versicherungsleistung.
Diese Leistung wird dem Mitarbeiter in der Versorgungszusage als Leistung zugesagt.
Erhöht sich die garantierte Versicherungsleistung durch zugeteilte Überschüsse, so erhöht sich auch die Versorgungsleistung entsprechend. Hierdurch sind Versorgungszusage und Versicherung immer wertgleich.