Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung (bAV) als unmittelbare Versorgungszusage (Direktzusage) erteilen.
Man nennt diese Form der betrieblichen Altersversorgung auch Direktzusage.
Die Direktzusage ist ein Versprechen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter.
Sie beschreibt die vom Arbeitgeber zugesagte Versorgung und deren Höhe.
Der Arbeitgeber trägt das Risiko, diese Zusage zu erfüllen.
Tritt ein Versorgungsfall ein, zahlt der Arbeitgeber die vereinbarte Leistung direkt an seinen Mitarbeiter. Stirbt der Mitarbeiter, leistet er an die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen.
Damit im Leistungsfall das erforderlich Geld zur Verfügung steht, kann der Arbeitgeber eine Rückdeckungsversicherung abschließen. Er zahlt die Beiträge.
Für die Versicherungsleistungen ist er bezugsberechtigt. Rückdeckungsversicherung und Zusage werden rechtlich getrennt betrachtet.
Die Ansprüche und Verpflichtungen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter regelt die Versorgungszusage. Die Rückdeckungsversicherung regelt Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgeber und Versicherer. Der Mitarbeiter kann Ansprüche nur aus der Versorgungszusage geltend machen. Auf die Versicherungsleistungen hat er grundsätzlich keinen Anspruch.
Die Versorgung muss in der Höhe angemessen sein. Das bedeutet, sie darf 75 % der zuletzt erhaltenen Bruttobezüge des Mitarbeiters nicht übersteigen. Dabei muss der Arbeitgeber auch weitere Leistungen aus der bAV und der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen.
Sie ist deshalb für Personengruppen interessant, die einen hohen Altersversorgungsbedarf haben.
Eine Direktzusage können nur Personen erhalten, die für einen Arbeitgeber tätig sind. Dabei handelt es sich um:
Erhält ein Gesellschafter-Geschäftsführer eine Direktzusage, gilt: Diese kann steuerlich nur anerkannt werden, wenn im Rahmen einer Gesellschafter-Versammlung die Erteilung der Zusage beschlossen wurde. Hierüber muss es einen Gesellschafter-Beschluss geben.