Direktzusage – Muss ich Beiträge zur Krankenversicherung zahlen?
Die Erteilung einer Direktzusage wirkt sich auch auf die sozialversicherungsrechtliche Behandlung bei Arbeitgeber und Mitarbeiter aus.
Auch hier unterscheidet man in Anwartschafts- und Leistungsphase.
In der Anwartschaft
- Nur dadurch, dass ein Arbeitgeber eine Versorgungsverpflichtung eingeht, entsteht keine Sozialversicherungspflicht. Sozialversicherungspflicht entsteht immer nur dann, wenn Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gezahlt wird.
- Die Beiträge für die Rückdeckungsversicherung sind kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Die Rückstellungen des Arbeitgebers in der Bilanz ebenfalls nicht.
- Wird die Versorgung durch den Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt gewährt, bleiben diese Beträge in unbegrenzter Höhe sozialversicherungsfrei.
- Wandelt ein Mitarbeiter Gehaltsteile unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung um, gilt: Bis zu insgesamt 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) sind sie sozialversicherungsfrei.
- Dadurch spart auch der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge ein.
In der Leistungsphase
- Für Mitarbeiter, die in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert sind, gilt: Die Versorgungsleistungen sind sozialversicherungspflichtig.
- Die Sozialversicherungsbeiträge zahlt der Versorgungsberechtigte mit dem vollen Beitragssatz allein (der Arbeitgeber beteiligt sich hieran nicht).
- Bei Rentenleistungen wird der Beitrag solange fällig, solange die Rente gezahlt wird.
- Bei einmaligen Kapitalleistung. Das bedeutet: Der Betrag der Kapitalleistung wird fiktiv auf zehn Jahre verteilt wird. Auf diese Rente wird der Beitrag berechnet. Er wird längstens für 120 Monate fällig.
- Auch bei freiwilligen Mitgliedern in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt grundsätzlich der volle allgemeine Beitragssatz.
Privat krankenversicherte Versorgungsempfänger erhalten die Versorgungsleistungen sozialversicherungsfrei.
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