Urteil zur Unterstützungskasse

Jul 14
Urteil des BFH zur Unterstützungskasse

Unterstützungskasse – Ergänzung zur Pensionszusage

Für viele beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist eine Veränderung der Pensionszusage ein wichtiges Thema. Dabei ist das „Einfrieren“ der Pensionszusage auf den erreichten Stand eine häufig gewünschte Maßnahme. Darüber hinaus stellt sich die Frage, wie mit dem Future Service umzugehen ist.

Unter Future Service versteht man die künftig noch zu erdienenden Pensionsansprüche. Eine Möglichkeit ist, den Future-Service auf eine rückgedeckte Unterstützungs-Kasse (U-Kasse) zu übertragen. Nach einem aktuellen Urteil ist dabei wie bei einer Neuzusage auch auf die Erdienbarkeit zu achten.

 

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Unterstützungskasse ist wie Neuzusage

Nach Auffassung des Gerichts sei die U-Kassenzusage wie eine Neuzusage zu werten. Denn sie habe als mittelbare Zusage eine völlig andere Qualität als die Direktzusage. Die U-Kassenzusage sei daher vollumfänglich auf ihre betriebliche bzw. gesellschaftliche Veranlassung zu prüfen. Ein beherrschender GGF müsse die Ansprüche aus dem an die Unterstützungs-Kasse übertragenen Future-Service in vollem Umfang erdienen können. Der Zeitraum hierfür beträgt mindestens 10 Jahre. Maßgeblich ist der Zeitraum von der Erteilung der U-Kassenzusage bis zu dem in der Pensionszusage festgelegten Pensionierungsalter.

GDV-Grafik-Unterstuetzungskasse

Wenn der Geschäftsführer die Vorausetzungen nicht erfüllt

Kann der beherrschende Gesllschafter-Geschäftsführer einer GmbH den an die U-Kasse übertragen Future-Service nicht erdienen, gilt steuerlich: Die Übertragung ist nicht betrieblich veranlasst. Folglich entfällt der Betriebsausgabenabzug für die Dotierung der U-Kasse. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kam im entschiedenen Fall nicht zum Tragen. Die Nichtabziehbarkeit des Aufwands ergibt sich bereits daraus, dass der Betriebsausgabenabzug entfällt.

 

Praxishinweis

Es handelt sich hier um ein Urteil in einem Einzelfall, allerdings mit grundsätzlicher Bedeutung. Es dürfte auch auf die Auslagerung des Past-Service auf den Pensionsfonds anwendbar sein – wegen der völlig anderen Qualität im Vergleich zur Direktzusage. Revision gegen das Urteil ist eingelegt.

Bei jeglicher Übertragung von Pensionsverpflichtungen ist eine steuerliche Begleitung durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu empfehlen. Das gilt auch für die verbindliche steuerliche Auskunft. Mit Hinweis auf das anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) dürften die Finanzämter eine verbindliche Auskunft jedoch ablehnen oder negativ entscheiden. 

 

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