Die Pensionslasten bei Direktzusagen belasten zunehmend die Handelsbilanzen. Denn die Pensionsrückstellungen steigen wegen des sinkenden Rechnungszinses signifikant an. Darunter leidet vor allem die Eigenkapitalbasis. Grund ist die weiterhin fortdauernde Niedrigzinsphase. Bundestag und Bundesrat haben daher eine Änderung bei der Berechnung des Rechnungszinses beschlossen. Dies soll bilanzielle Erleichterung bringen. Die neue Regelung trat bereits am 21.3.2016 in Kraft. Unternehmen stellen sich angesichts steigender Rückstellungen zunehmend die Frage nach Handlungsoptionen.
Für Verpflichtungen der betrieblichen Altersversorgung (BAV) in Form von Direktzusagen sind Pensionsrückstellungen zu bilden. Diese Rückstellungen sind in der Handelsbilanz mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag zu berechnen. Für die Berechnung der Pensionsrückstellungen war bisher auf den durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzustellen.
Der Rechnungszinssatz fiel von Dezember 2009 bis April 2016 für Rückstellungen mit einer Laufzeit von 15 Jahren von 5,25% auf 3,64%. Marktprognosen gehen davon aus, dass der Rechnungszins bis 2022 unter 2% absinkt. Daraus folgen weitere zinsbedingte Erhöhungen der Rückstellungen. Denn je niedriger der Zins, desto höher die Rückstellung. Die zugesagten Leistungen sind allerdings nicht von der Höhe des Rechnungszinses abhängig. Der Zeitraum für die Berechnung des durchschnittlichen Rechnungszinses verlängert sich von 7 auf 10 Jahre. Dadurch erhöhte sich der Rechnungszins am Bilanzstichtag 31.12.2015 auf 4,31%. Die neue Regelung bringt zumindest für die nächsten Jahre eine bilanzielle Entlastung. Unterstellt man ein konstantes Zinsniveau, so ergeben sich folgende prognostizierte Zinssätze:
Die Entlastung beim Pensionsaufwand unterliegt grundsätzlich einer Ausschüttungssperre. Der Unterschiedsbetrag zwischen der abgezinsten Rückstellung nach der bisherigen und der neuen Regelung steht nicht für Gewinnausschüttungen zur Verfügung. Der für Ausschüttungen gesperrte Unterschiedsbetrag ist im Anhang anzugeben.
Die Änderungen sind erstmals im Jahresabschluss für nach dem 31.12.2015 endende Geschäftsjahre anzuwenden. Als Wahlrecht ist dies rückwirkend für Geschäftsjahre möglich, die zwischen dem 31.12.2014 und dem 1.1.2016 endeten. Voraussetzung ist, dass der Jahresabschluss noch nicht abschließend geprüft und festgestellt ist. In der Steuerbilanz bleibt der bisherige Zinssatz von 6% bis auf weiteres unverändert. Dies führt dazu, dass ein erheblicher Teil des Pensionsaufwands am Bilanzstichtag nicht steuerwirksam ist. Handlungsoptionen sind gefragt.
Die Belastungen allein wegen der zinsbedingten Entwicklung der Pensionsrückstellungen veranlasst Unternehmen zunehmend, ihr Versorgungssystem zu überdenken.
Denn es ist in den nächsten Jahren mit erheblichen bilanziellen Auswirkungen zu rechnen. Das betrifft vor allem auch die Eigenkapitalquote und den Verschuldungsgrad. Nach deutschem Handelsrecht sind Zuführungen zu den Rückstellungen ergebniswirksam.
Sie mindern das Betriebsergebnis. Und damit auch den ausschüttungsfähigen Gewinn. Dieser ist bei Gesellschafter Geschäftsführern einer GmbH häufig eine wichtige Ergänzung des Einkommens. Das gilt umso mehr, wenn das Festgehalt niedriger bemessen ist. Aufgrund der o.g. Ausschüttungssperre bringt die handelsrechtliche Zinsentlastung hier keine Besserung.
Niedrigzinsen zwingen GmbH mit Direktzusage diese zu überprüfen Share on X
Gmbhs sollten umgehend die Entwicklung der Pensionsrückstellungen mit den prognostizierten Rechnungszinsen berechnen lassen. Nur so lassen sich die künftigen bilanziellen Auswirkungen abschätzen.
Gerne vermitteln wir Ihnen die Ansprechpartner für eine solche Berechnung. Rufen Sie uns an unter 0271-239 08 48.
Die Handlungsoptionen sind vielfältig:
Sie reichen von rechtlichen Gestaltungen über Adjustierungen von Parametern bis hin zum Wechsel des Durchführungsweges.
Eine wirkungsvolle Option ist die Auslagerung des Past-Service auf den Pensionsfonds. Und des Future-Service auf die Unterstützungskasse.
Alternativ bieten sich diverse Formen der Ausfinanzierung an. Speziell die kongruente Rückdeckung einer BOLZ (Beitragsorientierte Leistungszusage im Sinne einer sog. “Wertpapiergebundenen Zusage) kann die Bilanz wirksam immunisieren.
Denn bei richtiger Gestaltung verlaufen Aktiv- und Passivwert synchron und können sich zu Null saldieren.
Aufgrund der Komplexität empfiehlt sich eine professionelle Begleitung durch einen spezialisierten Berater für betriebliche Altersversorgung. Gerne vermitteln wir Ihnen einen zertifizierten Spezialisten.