Damit ist durchaus vereinbar, dass die GmbH ihr eingezahltes Stammkapital der KG als Darlehen gegen angemessene Verzinsung überlässt.
Ist die GmbH nicht an der KG beteiligt, hat sie auch keinen Anspruch auf einen Gewinnanteil und ihr kann dementsprechend auch kein Verlustanteil zugerechnet werden.
Mit anderen Worten: Der Gewinn bzw. Verlust wird im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 AO) ausschließlich den Kommanditisten zugerechnet, sie können insbesondere einen Verlustanteil noch im Entstehungsjahr mit anderen positiven Einkünften verrechnen.
Der Ausschluss der Komplementär-GmbH von der Gewinnverteilung bedeutet nicht, dass sie die Geschäftsführung für die KG unentgeltlich übernimmt. Tatsächlich hat die GmbH Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen sowie auf eine Vergütung für die Übernahme der „unbeschränkten“ Haftung.
Liegt die alleinige Aufgabe der GmbH darin, die Geschäfte der KG zu führen, verfolgt die GmbH also keine eigene geschäftliche Tätigkeit, was durchaus möglich wäre, hat sie gegen die KG Anspruch auf Ersatz aller Auslagen, die mit der Geschäftsführung zusammenhängen.
Erhält die GmbH keinen oder nur einen teilweisen Auslagenersatz, stellen die bei ihr verbleibenden Vermögensminderungen verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) an die Kommanditisten dar und sind von ihnen als Sonderbetriebseinnahmen zu versteuern.
Wegen der unbeschränkten Haftung riskiert die Komplementär-GmbH den Verlust ihres Stammkapitals. Zum Ausgleich dafür steht ihr eine Haftungsprämie zu, deren Höhe sich nach der Höhe des Vermögens (in der Regel = Stammkapital) richtet.
Beispiel:
Die Komplementär-GmbH hat ein Stammkapital von 25.000 Euro, wovon 50 Prozent eingezahlt sind. Nach einem BFH-Urteil vom 3.2.1977 (Az. IV R 122/73) beläuft sich die angemessene jährliche Haftungsvergütung auf (6 Prozent von 25.000 Euro =) 1.500 Euro.
Nach allgemeiner Auffassung in der Literatur hat die GmbH Anspruch auf eine Haftungsvergütung in Höhe einer banküblichen Avalprovision – derzeit 1 bis 3 Prozent des Stammkapitals. Ob die Haftungsprämie eher an der unteren oder der oberen Grenze anzusetzen ist, hängt unter anderem ab von
Ist die Komplementär-GmbH entgegen der vorstehenden Empfehlung auch kapitalmäßig an der KG beteiligt, gebührt ihr zusätzlich eine Gewinnbeteiligung.
In einem Urteil vom 15.11.1967 hält der BFH eine Rendite des eingesetzten Kapitals von 20 Prozent für angemessen. Die Finanzverwaltung begnügt sich mit einer Verzinsung von 12 Prozent bis 15 Prozent der Kapitaleinlage (OFD Hannover vom 27.5.1969).
* dies ist keine steuerliche Beratung. Bitte stimmen Sie dies individuell mit Ihrem Steuerberater ab.